Begriff und Merkmale

Der Werkvertrag (WV) ist die meistverwendete Vertragsform im Baugewerbe, wenn es sich um Tätigkeiten mit handwerklichem Charakter handelt. Er ist im Obligationenrecht (OR) unter Artikel 363 bis 379 zu finden und umfasst folgende Merkmale:

  • Ein vollkommen zweiseitiger Vertrag zwischen den Parteien, d.h. Besteller und Unternehmer verpflichten sich zum Austausch bestimmter Leistungen.
  • Die Leistung des Unternehmers ist die Herstellung eines Werkes, die Leistung des Bestellers ist die Vergütung.

Als Werk kommt sowohl ein körperlicher (z.B. Gebäude) wie auch ein unkörperlicher (z.B. Bauprojekt) Arbeitserfolg in Frage. Liefert der Unternehmer auch den Werkstoff zur Herstellung des Werkes, so wird der Vertrag als Werkliefervertrag bezeichnet. Diese Form ist im Gesetz nicht explizit aufgeführt und es werden dafür ebenfalls die Regeln des Werkvertragsrechts angewendet. Bezüglich Rechtsgewährleistung für den Werkstoff verweist OR Artikel 365 Abs. 1 jedoch auf das Kaufrecht.

 
     
    Probleme in der Praxis

Nachfolgend sind einige in der Praxis öfters auftretende Probleme im Zusammenhang mit der Handhabung des WV aufgeführt, die Anlass zu Missverständnissen oder gar Streit geben können:

  • Die rechtliche Qualifikation des WV und seine Abgrenzung zu anderen Vertragsformen: Im Gegensatz zum einfachen Auftrag (OR Artikel 394 f.) ist beim WV ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, im Gegensatz zum Kauf (OR Artikel 184 f.) eine Arbeitsleistung. Abgrenzungsschwierigkeiten zum WV ergeben sich etwa beim Kauf einer noch nicht hergestellten Sache oder beim Kauf mit Montagepflichten.
  • Gemischte Vertragsformen: Speziell bei Architekten- und Ingenieurleistungen wird in der Lehre und Rechtssprechung diskutierten, ob z.B. die Planerstellung als werkvertragliche Leistung, die Bauleitung als Tätigkeit im Anwendungsbereich des einfachen Auftrages anzusehen ist. Dies führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen z.B. bei der Haftung oder Vertragsauflösung.
  • Widersprüche oder Unklarheiten in der Rangfolge bezüglich gesetzlichen Normen und vertraglichen Vereinbarungen z.B. in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder von Verweisungen auf Fachnormen wie SIA etc.
  • Unklarheiten bei den Leistungspflichten (Leistungsbeschrieb), der Preisfestlegung (global, pauschal, Einheitspreis), den Erfüllungsfristen und Fälligkeiten, sowie der Mängelhaftung für offene und geheime Mängel mit Vewirkung der Rechte und Verjährung der Klagbarkeit.
  • Bei Total- (TU) oder Generalunternehmer- (GU) Verträgen: Verhältnis zwischen Erstbesteller, Unternehmer und Subunternehmer z.B. mit der Gefahr der Doppelzahlungspflicht des Erstbe-stellers bei Geltendmachung des Bauhandwerkerpfandrechts durch den Subunternehmer.


Probleme vermeiden oder lösen

Kein noch so guter Vertrag kann alle Eventualitäten voraussehen. Doch viele der zwar bekannten, aber dennoch oft vorkommenden Probleme lassen sich vermeiden, wenn bereits bei der Submission oder spätestens bei den Abschlussverhandlungen Beschriebe und Bedingungen mit klarem und rechtlich einwandfreiem Inhalt ausgearbeitet werden. Treten trotzdem Differenzen auf, so lassen sie sich durch eine rechtzeitige, fachgerechte Intervention oder ev. Mediation meist gütlich regeln.