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Begriff und Merkmale Der Werkvertrag (WV) ist die meistverwendete Vertragsform im Baugewerbe, wenn es sich um Tätigkeiten mit handwerklichem Charakter handelt. Er ist im Obligationenrecht (OR) unter Artikel 363 bis 379 zu finden und umfasst folgende Merkmale:
Als Werk kommt sowohl ein körperlicher
(z.B. Gebäude) wie auch ein unkörperlicher
(z.B. Bauprojekt) Arbeitserfolg in Frage. Liefert
der Unternehmer auch den Werkstoff
zur Herstellung des Werkes, so wird der Vertrag als Werkliefervertrag
bezeichnet. Diese Form ist im Gesetz nicht explizit aufgeführt und
es werden dafür ebenfalls die Regeln des Werkvertragsrechts angewendet.
Bezüglich Rechtsgewährleistung für den Werkstoff verweist
OR Artikel 365 Abs. 1 jedoch auf das Kaufrecht. |
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| Probleme in der Praxis
Nachfolgend sind einige in der Praxis öfters auftretende Probleme im Zusammenhang mit der Handhabung des WV aufgeführt, die Anlass zu Missverständnissen oder gar Streit geben können:
Kein noch so guter Vertrag kann alle Eventualitäten voraussehen.
Doch viele der zwar bekannten, aber dennoch oft vorkommenden Probleme
lassen sich vermeiden, wenn bereits bei der Submission oder spätestens
bei den Abschlussverhandlungen Beschriebe und Bedingungen
mit klarem und rechtlich
einwandfreiem Inhalt ausgearbeitet werden. Treten trotzdem Differenzen
auf, so lassen sie sich durch eine rechtzeitige,
fachgerechte Intervention
oder ev. Mediation
meist gütlich regeln. |