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Begriff und Merkmale
Raumplanungsrecht (RPR) wird als Oberbegriff
verwendet für diejenigen Rechtsnormen und rechtsverbindlichen Pläne,
welche direkt zur Erhaltung oder Veränderung der natürlichen
und künstlich geschaffenen Lebensräume
dienen. Damit soll eine unkontrollierte Zersiedelung der Landschaft mit
fortschreitendem Kulturlandverlust und steigender Umweltbelastungen verhin-dert
oder mindestens gemindert werden.
- RPR findet sich in der Bundesverfassung
(BV) in einem eigenen Artikel (Art. 75), wo dem Bund eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz
erteilt wird. Auch weitere Normen in der BV (z.B. Art. 103 und 104)
zeigen raumordnungspolitische Auswirkungen. Auf Stufe Bund erfolgt eine
erste Konkretisierung und Koordination durch das Raumplanungsgesetz
(RPG) mit entsprechender Verordnung sowie durch Konzepte
und Sachpläne. Auf kantonaler und kommunaler
Stufe ist der Raumplan die zentrale rechtliche
Handlungsform.
- Gemäss RPG werden zwei Typen
von Raumplänen unterschieden: Richtpläne,
die der Koordination von raumwirksamen Tätigkeiten sowie der Vorbereitung
der Nutzungsplanung dienen und Rahmennutzungspläne,
welche die zulässige Bodennutzung für jedermann verbindlich
festlegen. Die damit getroffenen Grundanordnungen werden durch einen
dritten Plantypus, die Sondernutzungspläne,
weiter ausgeführt, z.B. als Erschliessungs- oder Gestaltungspläne.
- Richtpläne werden auf Stufe Kanton,
Region und Gemeinde erstellt und bestehen aus mehreren Teilrichtplänen
wie z.B. einem Siedlungs- und Landschaftsplan, einem Verkehrsplan, einem
Versorgungsplan. Die Darstellung erfolgt auf Karten,
die mit Berichten vervollständigt werden. Im Gegensatz zu den Rahmennutzungsplänen
sind die Darstellungen der Richtpläne noch nicht
parzellenscharf und nur behördenverbindlich
nicht aber grundeigentümerverbindlich. Dies hat auch Auswirkungen
auf den Rechtsschutz.
- Nutzungspläne legen allgemeinverbindlich
den Zweck, Ort und das Mass einer Bodennutzung für ein bestimmtes
Gebiet fest. Als Rahmennutzungspläne
in Form von Zonenplänen oder Zonenordnungen stellen sie dabei die
Grundordnung für ein grösseres Gebiet z.B. eine Gemeinde auf.
Als Sondernutzungspläne verfeinern sie
diese Grundordnung für ein kleineres Gebiet oder schaffen davon
abweichende Regelungen z.B. mittels Gestaltungsplänen.
- Das Raumplanungsrecht und das Baurecht
sind funktional aufeinander bezogen, da die jeweiligen Vorschriften
sich gegenseitig beeinflussen bzw. voneinander abgeleitet sind.
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Probleme in der Praxis
Nachfolgend sind Beispiele aufgeführt, die im Zusammenhang mit raumplanerischen
Massnahmen zu Missverständnissen, Verzögerungen oder gar Streit
führen können.
- Verfahren und Zuständigkeiten
bei einer Planfestsetzung oder Planänderung und deren Genehmigung.
Koordination und Kooperation der verschiedenen Planungsträger.
Information und Mitwirkung der Bevölkerung.
Unterschiedlicher Anspruch auf Schutz des rechtlichen Gehörs
der Betroffenen beim Richtplan- und Nutzungsplanverfahren.
- Unterschiedliche entschädigungsrechtliche
Folgen bei formeller und materieller Enteignung
wie z.B. bei Nichteinzonung, Auszonung, Abzonung oder einem befristeten
Bauverbot.
Probleme vermeiden oder lösen
Viele Probleme, Missverständnisse und Verzögerungen lassen sich
vermeiden, wenn bei den Betroffenen Klarheit
über die verschiedenen Verfahren, Zuständigkeiten
und auch den Rechtsschutz besteht.
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