Begriff und Merkmale

Raumplanungsrecht (RPR) wird als Oberbegriff verwendet für diejenigen Rechtsnormen und rechtsverbindlichen Pläne, welche direkt zur Erhaltung oder Veränderung der natürlichen und künstlich geschaffenen Lebensräume dienen. Damit soll eine unkontrollierte Zersiedelung der Landschaft mit fortschreitendem Kulturlandverlust und steigender Umweltbelastungen verhin-dert oder mindestens gemindert werden.

  • RPR findet sich in der Bundesverfassung (BV) in einem eigenen Artikel (Art. 75), wo dem Bund eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz erteilt wird. Auch weitere Normen in der BV (z.B. Art. 103 und 104) zeigen raumordnungspolitische Auswirkungen. Auf Stufe Bund erfolgt eine erste Konkretisierung und Koordination durch das Raumplanungsgesetz (RPG) mit entsprechender Verordnung sowie durch Konzepte und Sachpläne. Auf kantonaler und kommunaler Stufe ist der Raumplan die zentrale rechtliche Handlungsform.
  • Gemäss RPG werden zwei Typen von Raumplänen unterschieden: Richtpläne, die der Koordination von raumwirksamen Tätigkeiten sowie der Vorbereitung der Nutzungsplanung dienen und Rahmennutzungspläne, welche die zulässige Bodennutzung für jedermann verbindlich festlegen. Die damit getroffenen Grundanordnungen werden durch einen dritten Plantypus, die Sondernutzungspläne, weiter ausgeführt, z.B. als Erschliessungs- oder Gestaltungspläne.
  • Richtpläne werden auf Stufe Kanton, Region und Gemeinde erstellt und bestehen aus mehreren Teilrichtplänen wie z.B. einem Siedlungs- und Landschaftsplan, einem Verkehrsplan, einem Versorgungsplan. Die Darstellung erfolgt auf Karten, die mit Berichten vervollständigt werden. Im Gegensatz zu den Rahmennutzungsplänen sind die Darstellungen der Richtpläne noch nicht parzellenscharf und nur behördenverbindlich nicht aber grundeigentümerverbindlich. Dies hat auch Auswirkungen auf den Rechtsschutz.
  • Nutzungspläne legen allgemeinverbindlich den Zweck, Ort und das Mass einer Bodennutzung für ein bestimmtes Gebiet fest. Als Rahmennutzungspläne in Form von Zonenplänen oder Zonenordnungen stellen sie dabei die Grundordnung für ein grösseres Gebiet z.B. eine Gemeinde auf. Als Sondernutzungspläne verfeinern sie diese Grundordnung für ein kleineres Gebiet oder schaffen davon abweichende Regelungen z.B. mittels Gestaltungsplänen.
  • Das Raumplanungsrecht und das Baurecht sind funktional aufeinander bezogen, da die jeweiligen Vorschriften sich gegenseitig beeinflussen bzw. voneinander abgeleitet sind.
 
     
    Probleme in der Praxis

Nachfolgend sind Beispiele aufgeführt, die im Zusammenhang mit raumplanerischen Massnahmen zu Missverständnissen, Verzögerungen oder gar Streit führen können.

  • Verfahren und Zuständigkeiten bei einer Planfestsetzung oder Planänderung und deren Genehmigung. Koordination und Kooperation der verschiedenen Planungsträger. Information und Mitwirkung der Bevölkerung. Unterschiedlicher Anspruch auf Schutz des rechtlichen Gehörs der Betroffenen beim Richtplan- und Nutzungsplanverfahren.
  • Unterschiedliche entschädigungsrechtliche Folgen bei formeller und materieller Enteignung wie z.B. bei Nichteinzonung, Auszonung, Abzonung oder einem befristeten Bauverbot.

Probleme vermeiden oder lösen
Viele Probleme, Missverständnisse und Verzögerungen lassen sich vermeiden, wenn bei den Betroffenen Klarheit über die verschiedenen Verfahren, Zuständigkeiten und auch den Rechtsschutz besteht.