Begriff und Merkmale

  • Der Honorarvertrag (HV) ist die typische Form bei Verträgen zwischen den Planern (Architekten, Ingenieure) und Beratern einerseits sowie der Bauherrschaft bzw. den Bauträgern andererseits. Rechtlich wird diese Vertragsform als einfacher Auftrag gemäss Obligationenrecht (OR) Artikel 394 bis 406 qualifiziert. Häufig werden Standardverträge z.B. des SIA mit zugehöriger Honorarordnung verwendet. Der Vertragstyp umfasst folgende Merkmale:
  • Ein vollkommen zweiseitiger Vertrag zwischen den Parteien, d.h. dem Auftraggeber und dem Beauftragten, da die in OR Artikel 394 Abs. 3 bezeichnete Vergütungspflicht üblich ist.
  • Der Beauftragte schuldet ein fachgerechtes Tätigwerden und ist dabei an allfällige Weisungen des Auftraggebers gebunden.
  • Der Beauftragte hat den Auftrag persönlich auszuführen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde oder eine Vertretung üblich ist.
  • Der Auftraggeber hat Auslagen und Aufwendungen des Beauftragten zu ersetzen, ihn von Verbindichkeiten zu befreien und, falls vereinbart oder üblich, eine Vergütung zu leisten.
 
     
    Probleme in der Praxis

Nachfolgend sind einige in der Praxis öfters auftretende Probleme im Zusammenhang mit der Handhabung des HV aufgeführt, die Anlass zu Missverständnissen oder gar Streit geben können:

  • Die rechtliche Qualifikation des HV und seine Abgrenzung zu anderen Vertragsformen: Im Gegensatz zum Werkvertrag (OR Artikel 363 f.) ist beim HV kein bestimmter Erfolg sondern ein fachgerechtes Tätigwerden des Beauftragten geschuldet.
  • Widerrufs- bzw. Kündigungsmöglichkeit: Hat laut umstrittener Rechtssprechung für beide Parteien zwingenden Charakter. Auslegung der sog. Unzeit beim Widerruf durch den Beauftragten mit entsprechenden Konsequenzen für die Schadenersatzbemessung.
  • Gemischte Vertragsformen: Speziell bei Architekten- und Ingenieurleistungen kann nach der in der Lehre und Rechtssprechung diskutierten Ansicht z.B. die Planerstellung als werkvertrag-liche Leistung, die Bauleitung als Tätigkeit im Anwendungsbereich des einfachen Auftrages an-gesehen werden. Dies führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen z.B. bei der Haftung oder der Vertragsauflösung. Eine Anwendung der sog. Subsidiaritätsklausel von OR Artikel 394 Abs. 2 kann zur Qualifikation des gesamten gemischten Vertrages als einfachen Auftrag führen.
  • Widersprüche oder Unklarheiten in der Rangfolge bezüglich gesetzlichen Normen und vertraglichen Vereinbarungen z.B. in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), von Verweisungen auf Fachnormen (SIA etc.) oder bei Verwendung von Standardverträgen.
  • Unklarheiten beim Auftragsumfang (Leistungsbeschrieb), bei der Vertretungsbefugnis oder der geschuldeten Vergütung (global, pauschal, in Prozenten der Baukosten etc.) oder bzgl. Haftung z.B. bei Überschreitung des Kostenvoranschlages.
     
    Probleme vermeiden oder lösen

Kein noch so guter Vertrag kann alle Eventualitäten voraussehen. Doch viele der zwar bekannten, aber dennoch oft vorkommenden Probleme lassen sich vermeiden, wenn bereits bei der Of-fertstellung oder spätestens bei den Vertragsverhandlungen Beschriebe und Bedingungen mit klarem und rechtlich einwandfreiem Inhalt ausgearbeitet werden. Treten trotzdem Differen-zen auf, so lassen sie sich durch eine rechtzeitige, fachgerechte Intervention oder ev. Mediation meist gütlich regeln.