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Begriff und Merkmale
- Der Honorarvertrag (HV) ist die typische
Form bei Verträgen zwischen den Planern (Architekten, Ingenieure)
und Beratern einerseits sowie der Bauherrschaft bzw. den Bauträgern
andererseits. Rechtlich wird diese Vertragsform als einfacher
Auftrag gemäss Obligationenrecht (OR) Artikel 394 bis 406
qualifiziert. Häufig werden Standardverträge z.B. des SIA
mit zugehöriger Honorarordnung verwendet. Der Vertragstyp umfasst
folgende Merkmale:
- Ein vollkommen zweiseitiger Vertrag zwischen
den Parteien, d.h. dem Auftraggeber und dem
Beauftragten, da die in OR Artikel 394 Abs.
3 bezeichnete Vergütungspflicht üblich ist.
- Der Beauftragte schuldet ein fachgerechtes
Tätigwerden und ist dabei an allfällige
Weisungen des Auftraggebers gebunden.
- Der Beauftragte hat den Auftrag persönlich
auszuführen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde oder eine
Vertretung üblich ist.
- Der Auftraggeber hat Auslagen und Aufwendungen
des Beauftragten zu ersetzen, ihn von Verbindichkeiten
zu befreien und, falls vereinbart oder üblich, eine Vergütung
zu leisten.
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Probleme in der Praxis
Nachfolgend sind einige in der Praxis öfters auftretende Probleme
im Zusammenhang mit der Handhabung des HV aufgeführt, die Anlass
zu Missverständnissen oder gar Streit geben können:
- Die rechtliche Qualifikation des HV und
seine Abgrenzung zu anderen Vertragsformen:
Im Gegensatz zum Werkvertrag (OR Artikel 363
f.) ist beim HV kein bestimmter Erfolg
sondern ein fachgerechtes Tätigwerden
des Beauftragten geschuldet.
- Widerrufs- bzw. Kündigungsmöglichkeit:
Hat laut umstrittener Rechtssprechung für beide Parteien zwingenden
Charakter. Auslegung der sog. Unzeit beim
Widerruf durch den Beauftragten mit entsprechenden Konsequenzen für
die Schadenersatzbemessung.
- Gemischte Vertragsformen: Speziell bei Architekten-
und Ingenieurleistungen kann nach der in der Lehre und Rechtssprechung
diskutierten Ansicht z.B. die Planerstellung als werkvertrag-liche Leistung,
die Bauleitung als Tätigkeit im Anwendungsbereich des einfachen
Auftrages an-gesehen werden. Dies führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen
z.B. bei der Haftung oder der Vertragsauflösung. Eine Anwendung
der sog. Subsidiaritätsklausel von OR Artikel 394 Abs. 2 kann zur
Qualifikation des gesamten gemischten Vertrages als einfachen Auftrag
führen.
- Widersprüche oder Unklarheiten in der Rangfolge
bezüglich gesetzlichen Normen und vertraglichen Vereinbarungen
z.B. in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), von Verweisungen
auf Fachnormen (SIA etc.) oder bei Verwendung von Standardverträgen.
- Unklarheiten beim Auftragsumfang (Leistungsbeschrieb),
bei der Vertretungsbefugnis oder der geschuldeten
Vergütung (global, pauschal, in Prozenten
der Baukosten etc.) oder bzgl. Haftung z.B. bei Überschreitung
des Kostenvoranschlages.
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Probleme vermeiden oder lösen
Kein noch so guter Vertrag kann alle Eventualitäten voraussehen.
Doch viele der zwar bekannten, aber dennoch oft vorkommenden Probleme
lassen sich vermeiden, wenn bereits bei der Of-fertstellung oder spätestens
bei den Vertragsverhandlungen Beschriebe und Bedingungen
mit klarem und rechtlich
einwandfreiem Inhalt ausgearbeitet werden. Treten trotzdem Differen-zen
auf, so lassen sie sich durch eine rechtzeitige, fachgerechte
Intervention oder ev. Mediation
meist gütlich regeln.
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