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Begriff, Bedeutung und Merkmale
Damit die Rechtssicherheit im Verkehr mit dinglichen Rechten an Grundstücken
z.B. bei Verkäufen gewährleistet ist, müssen diese Rechte
äusserlich erkennbar sein. Dieses Publizitätsprinzip im Immobilienbereich
wird durch die Führung eines besonderen staatlichen Registers, des
Grund-buches (GB), gewährleistet. Das Grundbuchrecht (GBR) regelt
als formelles GBR die äussere Ein-richtung und den Bestand der Grundbücher
sowie deren Führung durch die Behörden, als mate-rielles GBR
die Voraussetzungen und Wirkungen der Grundbucheinträge.
- Das GBR ist hauptsächlich im Zivilgesetzbuch (ZGB), teilweise
auch im Obligationenrecht (OR) zu finden, ergänzt durch weitere
Erlasse des Bundes und der Kantone.
- Traditionell wird das GB in Papierform geführt, neu sieht ZGB
Artikel 949a auch die Möglichkeit der Computerführung vor.
Die Grundbuchämter sind je nach Kanton in Kreise, Gemein-den oder
Bezirke aufgeteilt bzw. bei kleinen Kantonen auf ein einziges Amt konzentriert.
- Bestandteile des GB sind: Das Hauptbuch,
worin jedes Grundstück ein eigenes Blatt, das sog. Hauptbuchblatt
mit eigener Nummer erhält. In separaten Rubriken erscheinen darin
das Eigen-tum, die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die Grundpfandrechte
sowie weitere wie z.B. Vormerkungen, Anmerkungen und Schatzungen. Zum
Hauptbuch kommen die ergänzenden Ur-kunden wie z.B. die Pläne
(Grösse, Lage, Grenzen des Grundstücks), die Grundstückbeschrei-bung
und die Belege (Urkunden über Rechtsakte wie Kauf/Verkauf etc.).
Im Tagebuch werden sämtliche Anmeldungen für einen Grundbucheintrag
nach ihrem zeitlichen Eingang mit Datum und Uhrzeit eingeschrieben,
wobei die Wirkungen der hernach in das Hauptbuch eingetrage-nen, dinglichen
Rechte auf den Zeitpunkt der Tagebucheinschreibung zurückbezogen
werden. Als Hilfsregister werden auch Eigentümerregister, Gläubigerregister
und andere geführt.
- Öffentlichkeit des GB: Jedermann ist berechtigt, Auskunft darüber
zu erhalten, wer als Grundstückeigentümer eingetragen ist.
Kann er ein Interesse glaubhaft machen, hat er auch Anrecht auf die
Einsichtnahme ins GB. Die Kenntnis der Einträge wird fingiert,
d.h. unwiderlegbar vermutet (negative Publizitätswirkung), weshalb
sich niemand auf ein Nichtkennen berufen kann. Damit wird ev. auch die
Berufung auf guten Glauben unwirksam.
- Einige Begriffe: Durch die sog. Vormerkung erhält ein Recht oder
eine Rechtsposition Wirkung gegenüber jedem später erworbenen
Recht, d.h. die Verfügungmacht des Eigentümers wird z.B. durch
ein Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht beschränkt. Als
häufiger Anwendungsfall sei auch die vorläufige Eintragung
des Bauhandwerkerpfandrechts genannt. Die sog. Anmerkung hat Informationscharakter
und weist im Hauptbuch auf ein Rechtsverhältnis mit Be-zug zum
Grundstück hin z.B. auf ein Reglement für die Stockwerkeigentümerschaft.
- Es gilt das Antragsprinzip: Eintragungen in das GB erfolgen (sofern
das Verfahren nicht von Amtes wegen eingeleitet wird) nur auf Anmeldung
durch eine berechtigte Person oder ihren Stellvertreter mit Vollmacht
hin. Es wird als doppelter Ausweis einerseits das Verfügungsrecht
(z.B. als handlungsfähiger, alleinverfügungsberechtigter Eigentümer)
und andererseits der Rechtsgrund (z.B. öffentlich beurkundeter
Kaufvertrag) verlangt.
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Probleme vermeiden oder lösen
Viele Probleme, Missverständnisse und Verzögerungen im Zusammenhang
mit Grundbucheintragungen lassen sich vermeiden, wenn über die Art
der eintragbaren Rechte, die Wirkungen des Eintrages sowie die Voraussetzungen
und das korrekte Verfahren Klarheit herrscht. Sofern trotzdem Probleme
entstehen sollten, ist die Kenntnis der Rechtsbehelfe und deren rechtzeitige
Anwendung sehr wichtig.
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