|
|
|
 |
|
| |
 |
|
 |
Begriff und Merkmale
Baurecht (nicht zu verwechseln mit der Dienstbarkeit,
bei welcher der Bauwerkeigentümer und der Bodeneigentümer verschieden
sind) wird als Oberbegriff verwendet für Rechtsnormen,
welche die Errichtung, den Bestand, die Veränderung und die Nutzung
von Bauten und Anlagen betreffen. Es kann öffentliches
und privates Baurecht unterschieden werden.
- Öffentliches Baurecht wird hauptsächlich
auf kantonaler und kommunaler Ebene in den Planungs-
und Baugesetzen (Bauordnungen) geregelt. Privates
Baurecht ist im Zivilgesetzbuch (ZGB), im
Obligationenrecht (OR) und den Einführungsgesetzen
zum ZGB zu finden. Es beinhaltet unter anderem die beschränkten
dinglichen Rechte wie z.B. Grunddienstbarkeiten und Bauhanderwerkerpfandrechte,
das Grundbuchrecht sowie das Bauvertragsrecht mit z.B. Werkvertrag und
Honorarvertrag/Auftrag, oft auch mit integrierten, allgemeinen Geschäfts-bedingungen
(AGB) und Verweisungen auf SIA-Normen.
- Das Baurecht und das Raumplanungsrecht
sind funktional aufeinander bezogen, da die jeweiligen Vorschriften
sich gegenseitig beeinflussen bzw. voneinander abgeleitet sind.
|
 |
| |
|
 |
|
| |
|
Probleme in der Praxis
Nachfolgend sind Beispiele aufgeführt, die im Zusammenhang mit der
Handhabung baurechtlicher Erlasse und Verfügungen öfters zu
Missverständnissen, Verzögerungen oder gar Streit führen.
- Prinzipieller Vorrang des Legalitätsprinzips
vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz, d.h. es
besteht nur in Ausnahmefällen ein Anrecht darauf, dass eine durch
Behörden bisher ausgeübte, gesetzeswidrige Praxis z.B. bei
Ausnahmebewilligungen auch weiterhin angewendet wird.
- Die schwierige praktische Handhabung des Gleichbehandlungsgebotes
bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie z.B. Ästhetikklauseln oder
bei Ermessensspielräumen wie z.B. für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen.
- Baubewilligungen bei Zonenkonformität
mit Ausnahmen innerhalb oder ausserhalb von Bauzonen und bei Zweckänderungen.
Verfahren für Spezialbewilligungen wie z.B. Rodungsbewilligungen,
für Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und für
Sondernutzungsplanungen.
- Einspracheverfahren und deren Erledigung.
- Erschliessung, d.h. Gewährleistung
einer hinreichenden Zufahrt bzw. einer genügenden Zugänglichkeit
ev. durch Baulandumlegung, einer Grenzbereinigung, einem Wegrecht als
Grund-dienstbarkeit oder subsidiär, mittels Notwegrecht. Finanzierungsschlüssel
für die Erschliessung.
- Handhabung der Bauvorschriften z.B. von
Nutzungsvorschriften (Ausnützungs- Überbauungs- oder Baumassenziffern),
Abstandsvorschriften, Gebäudegrössen und -formen, Gestaltungsvorschriften
und Parkflächenregelungen.
- Baurechtliche Sanktionen wie z.B. Abbruch-
und Beseitigungsbefehle oder Bussen.
|
|
| |
|
 |
|
| |
|
Probleme vermeiden oder lösen
Viele der zwar bekannten, aber dennoch oft vorkommenden Probleme lassen
sich vermeiden, wenn bereits bei Projektvorabklärungen oder spätestens
bei der Ausarbeitung von Baugesuchen die einschlägigen Vorschriften
kompetent berücksichtigt, mit den zuständigen Behörden
oder betroffenen Nachbarn gesprochen und Erfahrungen aus ähnlich
gelagerten Fällen einbezogen werden. Ein Projekt mit klarem
und rechtlich einwandfreiem
Inhalt hat gute Chancen, ohne grössere Schwierigkeiten realisiert
zu werden. Treten trotzdem Differenzen auf, so lassen sie sich durch eine
rechtzeitige, fachgerechte Intervention oder
ev. Mediation
meist gütlich regeln.
|
|