Begriff und Merkmale

Baurecht (nicht zu verwechseln mit der Dienstbarkeit, bei welcher der Bauwerkeigentümer und der Bodeneigentümer verschieden sind) wird als Oberbegriff verwendet für Rechtsnormen, welche die Errichtung, den Bestand, die Veränderung und die Nutzung von Bauten und Anlagen betreffen. Es kann öffentliches und privates Baurecht unterschieden werden.

  • Öffentliches Baurecht wird hauptsächlich auf kantonaler und kommunaler Ebene in den Planungs- und Baugesetzen (Bauordnungen) geregelt. Privates Baurecht ist im Zivilgesetzbuch (ZGB), im Obligationenrecht (OR) und den Einführungsgesetzen zum ZGB zu finden. Es beinhaltet unter anderem die beschränkten dinglichen Rechte wie z.B. Grunddienstbarkeiten und Bauhanderwerkerpfandrechte, das Grundbuchrecht sowie das Bauvertragsrecht mit z.B. Werkvertrag und Honorarvertrag/Auftrag, oft auch mit integrierten, allgemeinen Geschäfts-bedingungen (AGB) und Verweisungen auf SIA-Normen.

  • Das Baurecht und das Raumplanungsrecht sind funktional aufeinander bezogen, da die jeweiligen Vorschriften sich gegenseitig beeinflussen bzw. voneinander abgeleitet sind.
     
    Probleme in der Praxis

Nachfolgend sind Beispiele aufgeführt, die im Zusammenhang mit der Handhabung baurechtlicher Erlasse und Verfügungen öfters zu Missverständnissen, Verzögerungen oder gar Streit führen.

  • Prinzipieller Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz, d.h. es besteht nur in Ausnahmefällen ein Anrecht darauf, dass eine durch Behörden bisher ausgeübte, gesetzeswidrige Praxis z.B. bei Ausnahmebewilligungen auch weiterhin angewendet wird.

  • Die schwierige praktische Handhabung des Gleichbehandlungsgebotes bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie z.B. Ästhetikklauseln oder bei Ermessensspielräumen wie z.B. für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen.

  • Baubewilligungen bei Zonenkonformität mit Ausnahmen innerhalb oder ausserhalb von Bauzonen und bei Zweckänderungen. Verfahren für Spezialbewilligungen wie z.B. Rodungsbewilligungen, für Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und für Sondernutzungsplanungen.

  • Einspracheverfahren und deren Erledigung.

  • Erschliessung, d.h. Gewährleistung einer hinreichenden Zufahrt bzw. einer genügenden Zugänglichkeit ev. durch Baulandumlegung, einer Grenzbereinigung, einem Wegrecht als Grund-dienstbarkeit oder subsidiär, mittels Notwegrecht. Finanzierungsschlüssel für die Erschliessung.

  • Handhabung der Bauvorschriften z.B. von Nutzungsvorschriften (Ausnützungs- Überbauungs- oder Baumassenziffern), Abstandsvorschriften, Gebäudegrössen und -formen, Gestaltungsvorschriften und Parkflächenregelungen.

  • Baurechtliche Sanktionen wie z.B. Abbruch- und Beseitigungsbefehle oder Bussen.
 
     
    Probleme vermeiden oder lösen

Viele der zwar bekannten, aber dennoch oft vorkommenden Probleme lassen sich vermeiden, wenn bereits bei Projektvorabklärungen oder spätestens bei der Ausarbeitung von Baugesuchen die einschlägigen Vorschriften kompetent berücksichtigt, mit den zuständigen Behörden oder betroffenen Nachbarn gesprochen und Erfahrungen aus ähnlich gelagerten Fällen einbezogen werden. Ein Projekt mit klarem und rechtlich einwandfreiem Inhalt hat gute Chancen, ohne grössere Schwierigkeiten realisiert zu werden. Treten trotzdem Differenzen auf, so lassen sie sich durch eine rechtzeitige, fachgerechte Intervention oder ev. Mediation meist gütlich regeln.